Zum Inhalt springen

Rechtliches

Teilnahmebedingungen Tippgeber

Stand: Oktober 2026

Diese Bedingungen regeln die Teilnahme am Tippgeber-Programm von STANDARDWERK. Der Tippgeber stellt Kontakte zu Betrieben her, die für unsere Leistungen in Frage kommen.

Die Vergütungssätze stehen nicht auf dieser Seite, sondern in der Tippgeber-Vereinbarung. Sie erhalten sie vor der Unterschrift schriftlich. Fragen dazu gerne an hallo@standardwerk.com.

§ 1 Keine Vertretungsmacht

(1) Der Tippgeber ist ausschließlich Kontaktvermittler. Er ist weder Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB noch Arbeitnehmer von STANDARDWERK.

(2) Er ist nicht berechtigt, im Namen von STANDARDWERK Erklärungen abzugeben, Verträge zu schließen, Preise zu nennen oder Zusagen zu machen.

(3) Er tritt im eigenen Namen auf und gibt sich auf Nachfrage als Tippgeber zu erkennen.

§ 2 Aufnahme

(1) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Programm besteht nicht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet Fabian Klees persönlich nach einem Kennenlernen und nach Sichtung der Angaben aus dem Anmeldeformular. Eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

(3) Eine Ablehnung wird nicht begründet.

§ 3 Empfehlungen

(1) Eine Empfehlung erfolgt über das bereitgestellte Formular.

(2) Der Tippgeber darf Kontaktdaten nur dann übermitteln, wenn der Inhaber des empfohlenen Betriebs davon weiß und mit der Kontaktaufnahme durch STANDARDWERK einverstanden ist. Er bestätigt dies bei jeder Empfehlung.

(3) Untersagt sind insbesondere:

  • Kalt-Mails, Werbeanrufe und Nachrichten an Dritte im Namen oder unter Bezug auf STANDARDWERK ohne vorherige schriftliche Freigabe
  • der Ankauf von Adressdaten
  • jede Form unlauterer Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

(4) Verstößt der Tippgeber gegen Absatz 2 oder 3, kann STANDARDWERK die Teilnahme fristlos beenden. Entstehende Schäden und Abmahnkosten trägt der Tippgeber.

§ 4 Vergütung

(1) Für jeden empfohlenen Betrieb, der Kunde wird, erhält der Tippgeber eine Abschlussprämie. Sie wird fällig, nachdem der Kunde die Einrichtungsgebühr gezahlt und ein etwaiger Pilotmonat geendet hat.

(2) Zusätzlich erhält der Tippgeber eine laufende Beteiligung am Monatsentgelt dieses Kunden, für höchstens 24 Monate ab dem ersten vollen Vertragsmonat.

(3) Ab fünf gleichzeitig aktiven vermittelten Kunden erhöht sich die laufende Beteiligung. Die Erhöhung gilt ab dem Folgemonat und für alle laufenden Verträge.

(4) Für den zehnten vermittelten Kunden, der Kunde wird, besteht ein einmaliger Bonus.

(5) Die Höhe der Prämie, der Beteiligung und des Bonus ergibt sich aus der Tippgeber-Vereinbarung. Alle Beträge verstehen sich netto.

(6) Die laufende Beteiligung entfällt, sobald der Kundenvertrag endet, und endet in jedem Fall nach 24 Monaten je Kunde. Eine Vergütung entsteht nur für Kunden, die tatsächlich gezahlt haben.

§ 5 Kein Anspruch bei bereits bekannten Kontakten

(1) Eine Vergütung entsteht nicht, wenn der empfohlene Betrieb STANDARDWERK bereits bekannt war, bereits im Gespräch ist oder bereits Kunde ist.

(2) Maßgeblich ist der Eingang der Empfehlung. STANDARDWERK teilt dem Tippgeber innerhalb von fünf Werktagen mit, ob der Kontakt neu ist.

(3) Der Tippgeber kann sich nicht selbst empfehlen; für eigene Verträge entsteht keine Vergütung.

(4) Empfiehlt mehr als ein Tippgeber denselben Betrieb, entscheidet der Zeitpunkt des Eingangs.

§ 6 Abrechnung und Steuern

(1) Abgerechnet wird monatlich. STANDARDWERK erteilt eine Gutschrift, soweit nichts anderes vereinbart ist; der Tippgeber kann stattdessen eine Rechnung stellen.

(2) Der Tippgeber versteuert seine Vergütung selbst. Er ist für die Anmeldung einer gegebenenfalls erforderlichen gewerblichen Tätigkeit selbst verantwortlich. STANDARDWERK führt keine Steuern und keine Sozialabgaben ab.

(3) Der Tippgeber teilt Änderungen seiner Steuernummer und seiner Bankverbindung unverzüglich mit.

§ 7 Vertraulichkeit

Preise, Konditionen, Partnerkonditionen und interne Unterlagen von STANDARDWERK sind vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Ende der Teilnahme hinaus.

§ 8 Laufzeit und Beendigung

(1) Die Teilnahme ist unbefristet und kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen in Textform beendet werden.

(2) Das Recht zur fristlosen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Nach Beendigung bleibt die laufende Beteiligung für bereits vermittelte, laufende Kunden bis zum Ablauf der 24 Monate bestehen. Das gilt nicht, wenn die Beendigung aus einem vom Tippgeber zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt ist.

§ 9 Datenschutz

Wie wir die Daten des Tippgebers und der von ihm empfohlenen Betriebe verarbeiten, steht in unserer Datenschutzerklärung, Nummern 14 und 15.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von STANDARDWERK, soweit der Tippgeber Kaufmann ist. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; das gilt auch für diese Klausel. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.