Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
Diese Bedingungen beschreiben, wie wir arbeiten: was wir übernehmen, was beim Kunden bleibt und woran beide Seiten sich halten. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen. Ergänzend gilt immer das, was im jeweiligen Angebot steht – das Angebot geht diesen Bedingungen vor.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Einzelunternehmen Standardwerk, Inhaber Fabian Klees, Schillerstraße 20, 61118 Bad Vilbel (nachfolgend „STANDARDWERK“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“).
(2) STANDARDWERK erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, STANDARDWERK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn STANDARDWERK Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen in Textform, das Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung, diese AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website, in Unterlagen und in Gesprächen sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Das gilt insbesondere für Beispielrechnungen, Rechenhilfen, Erfahrungswerte und Größenordnungen; sie dienen der Veranschaulichung.
(2) Der Vertrag kommt durch ein Angebot von STANDARDWERK in Textform und dessen Annahme durch den Kunden in Textform zustande. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde die Leistungserbringung nach Zugang des Angebots ausdrücklich freigibt.
(3) Angebote von STANDARDWERK sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Sie beruhen auf den Angaben des Kunden. Erweisen sich diese Angaben als unvollständig oder unzutreffend, kann STANDARDWERK das Angebot anpassen.
(4) Textform im Sinne dieser AGB ist gewahrt, wenn Erklärungen per E-Mail an die im Vertrag benannten Adressen versandt werden.
§ 3 Gegenstand der Leistung
(1) STANDARDWERK analysiert betriebliche Engpässe, entwickelt Lösungsvorschläge, wählt geeignete Anbieter und Spezialisten aus, steuert deren Umsetzung und begleitet die Einführung im Unternehmen des Kunden.
(2) Die Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. STANDARDWERK schuldet das sorgfältige Tätigwerden nach dem anerkannten Stand von Technik und Praxis, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB wird ausdrücklich nicht geschlossen. Eine Abnahme im werkvertraglichen Sinne findet nicht statt.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Leistungen, die dort nicht beschrieben sind, sind nicht geschuldet. Sie können jederzeit gesondert beauftragt werden.
(4) STANDARDWERK erbringt Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- und medizinische Beratung nicht und darf sie nicht erbringen. Aussagen zu solchen Themen ersetzen keine Beratung durch die jeweils berufsrechtlich befugten Personen.
(5) Die Zusammenarbeit erfolgt ortsunabhängig und in der Regel vollständig aus der Ferne (remote). Eine Anwesenheit vor Ort ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Leistungsbausteine
(1) Analyse. STANDARDWERK erfasst die Ausgangslage, ermittelt Ursachen und legt eine Empfehlung nebst Kalkulation für eine mögliche Umsetzung vor. Ergebnis der Analyse ist eine Einschätzung und Empfehlung, keine Zusicherung eines wirtschaftlichen Ergebnisses.
(2) Umsetzungsbegleitung. STANDARDWERK konzipiert die Lösung, wählt die erforderlichen Anbieter und Spezialisten aus, koordiniert deren Arbeit, prüft die Zwischenergebnisse auf Plausibilität und begleitet die Übergabe an den Kunden.
(3) Laufende Begleitung. STANDARDWERK steht dem Kunden in vereinbartem Umfang für Analyse, Steuerung und Weiterentwicklung zur Verfügung. Umfang, Frequenz und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot.
(4) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Führt eine Änderung zu Mehraufwand, wird dieser nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
§ 5 Leistungen Dritter
(1) Software, Lizenzen, Schnittstellen, KI-Dienste, Telefonie, Hosting und vergleichbare Leistungen Dritter werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, im Namen und für Rechnung des Kunden beschafft oder vom Kunden unmittelbar bezogen. Vertragspartner der Anbieter ist der Kunde. Es gelten deren Bedingungen, Verfügbarkeitszusagen und Preise.
(2) STANDARDWERK schuldet insoweit die sorgfältige Auswahl, Beauftragung und Steuerung der Anbieter, nicht deren Leistung selbst. Die Anbieter sind keine Erfüllungsgehilfen von STANDARDWERK, soweit der Kunde selbst Vertragspartner ist.
(3) Die laufenden Kosten der Anbieter – insbesondere Lizenz-, Nutzungs- und Verbrauchsgebühren – trägt der Kunde unmittelbar. STANDARDWERK weist diese Kosten in der Kalkulation getrennt aus, kann aber weder für deren Höhe noch für Preisänderungen der Anbieter einstehen.
(4) Ändert, beschränkt oder beendet ein Anbieter seine Leistung, wirkt sich das auf die Lösung aus. STANDARDWERK unterstützt den Kunden in diesem Fall bei der Suche nach einer Alternative; ein solcher Wechsel ist eine gesondert zu vergütende Leistung.
(5) Zugänge, Konten und Daten der eingesetzten Systeme werden auf den Namen des Kunden angelegt. Der Kunde bleibt Inhaber seiner Konten und Daten; STANDARDWERK erhält nur die Zugriffsrechte, die für die Leistungserbringung erforderlich sind.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Die Leistungen von STANDARDWERK setzen die Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde erbringt insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich:
- Eine verantwortliche Person. Der Kunde benennt in Textform eine Ansprechperson mit ausreichender Entscheidungs- und Freigabebefugnis sowie eine Vertretung. Diese Person ist während der Zusammenarbeit in angemessener Zeit erreichbar.
- Freigaben und Entscheidungen. Der Kunde trifft die erforderlichen Entscheidungen und erteilt Freigaben innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb angemessener Frist.
- Budget. Der Kunde stellt die für die Umsetzung erforderlichen Mittel bereit und schließt die dafür notwendigen Verträge mit den Anbietern ab.
- Informationen und Zugänge. Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Systemzugänge und Testmöglichkeiten bereit und benennt die betroffenen Abläufe zutreffend.
- Einbindung der Mitarbeiter. Der Kunde stellt sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter informiert, eingewiesen und – soweit erforderlich – mitbestimmungsrechtliche Beteiligungen durchgeführt sind.
- Datensicherung. Der Kunde sichert seine Daten nach dem Stand der Technik, mindestens täglich, bevor Änderungen an seinen Systemen vorgenommen werden.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend. Mehraufwand, der STANDARDWERK dadurch entsteht, wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(3) Ruht die Mitwirkung des Kunden länger als 30 Tage, kann STANDARDWERK die Leistung unterbrechen und bereits erbrachte Leistungen abrechnen. Die Wiederaufnahme erfolgt nach Verfügbarkeit.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Systeme frei von Rechten Dritter sind und dass ihr Einsatz zulässig ist.
§ 7 Keine Erfolgs- oder Ergebnisgarantie
(1) STANDARDWERK garantiert und verspricht keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Einsparungen, Zeitgewinne, Kapazitäten, Erreichbarkeitsquoten, Auftrags- oder Bewerberzahlen und keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen oder Antwortsystemen zugesagt.
(2) Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs von STANDARDWERK liegen, insbesondere von der Mitwirkung des Kunden, der Verfügbarkeit einer verantwortlichen Person, dem bereitgestellten Budget, der Marktlage, den Leistungen Dritter sowie dem Verhalten der Mitarbeiter und Kunden des Auftraggebers.
(3) Zahlenbeispiele, Rechenhilfen, Modellrechnungen, Prognosen und Erfahrungswerte sind unverbindliche Schätzungen zur Veranschaulichung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
(4) Eine Garantie im Rechtssinne übernimmt STANDARDWERK nur, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ in Textform bezeichnet und erklärt wird.
§ 8 Termine und Fristen
(1) Termine und Zeitpläne sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Kunden, auf Leistungen Dritter oder auf Umständen nach § 16 beruhen, verlängern die Leistungszeit angemessen.
§ 9 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Analyse zu einem Festpreis, die Umsetzungsbegleitung nach Aufwand oder zu einem kalkulierten Festpreis und die laufende Begleitung als monatliche Pauschale vergütet.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Kosten Dritter (§ 5) sowie Auslagen und Reisekosten sind in der Vergütung nicht enthalten. Reisekosten werden nach vorheriger Abstimmung nach Aufwand abgerechnet.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Festpreise für die Analyse sind vor Leistungsbeginn fällig, monatliche Pauschalen jeweils zu Beginn des Leistungsmonats, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2, Abs. 5 BGB). STANDARDWERK kann die Leistung nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückstellen.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Laufzeit und Beendigung
(1) Einmalige Leistungen (Analyse, Umsetzungsbegleitung) enden mit ihrer Erbringung.
(2) Die laufende Begleitung wird, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt unberührt.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für STANDARDWERK insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Nach Beendigung übergibt STANDARDWERK die dem Kunden zustehenden Unterlagen, Zugänge und Konfigurationen in üblichem Format.
§ 11 Nutzungsrechte, Know-how und Vertragsunterlagen
(1) An den für den Kunden erstellten Analysen, Konzepten, Dokumentationen und Konfigurationen erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung im eigenen Unternehmen.
(2) Methoden, Verfahren, Vorlagen, Checklisten, Bausteine und das allgemeine Know-how von STANDARDWERK bleiben deren Eigentum. STANDARDWERK darf sie für andere Kunden weiterverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des Unternehmens des Kunden bedarf der Zustimmung in Textform. Das gilt nicht für Konzernunternehmen des Kunden und für dessen Berater, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 12 Einsatz von KI-gestützten Systemen
(1) Bei den eingesetzten Lösungen können Systeme mit künstlicher Intelligenz zum Einsatz kommen. Deren Ergebnisse beruhen auf Wahrscheinlichkeiten und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Sie sind Vorschläge und ersetzen keine Entscheidung des Kunden.
(2) Der Kunde prüft Ergebnisse, die nach außen wirken oder rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, vor deren Verwendung. Für den produktiven Einsatz richtet der Kunde die erforderliche menschliche Kontrolle ein.
(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Einsatz solcher Systeme in seinem Unternehmen zulässig ist. Dazu gehören insbesondere die Information betroffener Personen, erforderliche Einwilligungen – etwa bei der Aufzeichnung oder automatisierten Bearbeitung von Telefonaten –, arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Anforderungen sowie Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). STANDARDWERK weist auf erkennbare Anforderungen hin; die Prüfung im Einzelfall obliegt dem Kunden und seinen Beratern.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte an den Daten und Inhalten besitzt, die er in solche Systeme einbringt.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Seiten behandeln Informationen der jeweils anderen Seite, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrags. Diese Pflicht gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) STANDARDWERK darf Unterauftragnehmer und Spezialisten einbinden und diesen die für die Leistung erforderlichen Informationen offenlegen, sofern diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 14 Datenschutz
(1) Beide Seiten halten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
(2) Soweit STANDARDWERK im Rahmen der Leistung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die der Kunde verantwortet, schließen die Parteien einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Unser Muster steht unter standardwerk.com/avv.html bereit.
(3) Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen und für erforderliche Einwilligungen ist der Kunde als Verantwortlicher zuständig.
(4) Wie STANDARDWERK Daten im eigenen Verantwortungsbereich verarbeitet, steht in der Datenschutzerklärung.
§ 15 Haftung
(1) STANDARDWERK haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie ist zudem der Höhe nach begrenzt auf die Vergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlt hat, höchstens jedoch auf 25.000 Euro je Schadensfall.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Nicht ersetzt werden mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Folgeschäden, soweit nicht Absatz 1 greift.
(5) Für den Verlust von Daten haftet STANDARDWERK nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden (§ 6 Abs. 1) eingetreten wäre.
(6) STANDARDWERK haftet nicht für Leistungen, Verfügbarkeit, Preise oder Änderungen der Anbieter nach § 5, soweit der Kunde deren Vertragspartner ist, und nicht für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage von Empfehlungen trifft.
(7) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von STANDARDWERK.
(8) Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1; insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
§ 16 Höhere Gewalt
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen und die Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen – etwa Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Cyberangriffe, Stromausfälle, Streiks, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder der Ausfall wesentlicher Vorlieferanten – befreien die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von ihrer Leistungspflicht. Die Parteien informieren sich unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, können beide Seiten den betroffenen Vertrag in Textform kündigen.
§ 17 Referenzen
STANDARDWERK darf den Kunden nur dann als Referenz benennen oder Ergebnisse der Zusammenarbeit veröffentlichen, wenn der Kunde vorher in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. STANDARDWERK ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist Bad Vilbel.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von STANDARDWERK in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(7) STANDARDWERK ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir gern unter hallo@standardwerk.com.